Satzung

Satzung des Vereins Heidberger Kindergarten e.V.

 

1 (Name, Sitz, Vereinszweck)

1.1 Der Name des Vereins lautet Heidberger Kindergarten e.V.
der Sitz ist Braunschweig, der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2 Ziel des Vereins ist die Förderung des Heidberger Kindergartens Dresdenstraße 140.

1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.4 Der Verein ist weder an eine Partei noch konfessionell gebunden.

1.5 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2 (Mitgliedschaft)

2.1 Mitglied des Vereins können die Erziehungsberechtigten noch nicht eingeschulter Kinder mit Wohnsitz in Braunschweig werden. Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, die außerhalb von Braunschweig wohnen, können ausnahmsweise die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben.
Härtefälle, z.B. Kinder Alleinerziehender, werden bevorzugt, wobei die Härtefälle nicht mehr als 25% der Kinder ausmachen dürfen. Die Kinder müssen bei Beginn des Kindergartenjahres 2 ,5 Jahre alt sein.

2.2 Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten in der Reihenfolge der Eingänge. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleitung.

2.3 Die Mitgliedschaft erlischt in der Regel mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres vor der Einschulung des Kindes, also mit dem Kindergartenjahr oder durch Beschluss des Vorstandes.
Ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss kann erfolgen aus wichtigen Grund bei Verstoß gegen die Interessen oder gegen die Satzung des Vereines, insbesondere, wenn das Mitglied mit Beitragszahlungen im Rückstand ist oder den aus Abrechnungen abgeleiteten Forderungen nicht nachkommt.

2.4 Um eine kontinuierliche Planung und Sicherung des Kindergartenhaushaltes zu gewährleisten, kann eine Mitgliedschaft nur drei Monate im Voraus zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt werden. Über ein früheres Ausscheiden entscheidet in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann nur bis zum Monatsende gekündigt werden.

 

3 (Vorstand)

3.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Beisitzer
  4. d) dem Kassenwart

Sie sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind entweder a) 1. Vorsitzender mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder aber b) der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3.2 Der Vorstand wird vor den Sommerferien eines jeden Jahres für eine Wahlperiode, die ein Jahr dauert, gewählt. Der amtierende Vorsitzende beruft die Mitglieder zu einer Wahlversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.

3.3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl ist geheim, kann aber bei einstimmigem Beschluss der Wahlversammlung durch Handzeichen erfolgen.

3.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3.5 Die Vorstandssitzungen sind nicht vereinsöffentlich.

 

4 (Mitgliederversammlung)

4.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, sie findet mindestens zweimal im Jahr statt, ansonsten nach Bedarf. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens sieben Tage vor der Versammlung. Diese Frist ist auch dann gewahrt, wenn die schriftliche Einladung dem Kind mindestens sieben Tage vor der Versammlung zur Weitergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt worden ist.

4.2 Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine außerordentliche Versammlung stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat sodann die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Tage; Abs. 4.1 Satz 4 gilt entsprechend.

4.3 Eine vollständige Liste aller Mitglieder kann auf Wunsch im Kindergarten eingesehen werden.

4.4 Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer bestimmt. Er unterschreibt das Protokoll zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

 

5 (Kontrollorgan)

5.1 Neben dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt.

5.2 Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und üben deren Kontrollrecht nach Bedarf aus, in der Regel vor allen Vorstandswahlen.

5.3 Die sachliche Richtigkeit sämtlicher Ausgabenbelege ist von einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer Erzieherin festzustellen.

 

6 (Beschlussfassung)

6.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten zehn Mitglieder anwesend sind, wobei eine Familie, gleichgültig ob sie ein Kind oder mehrere Kinder im Kindergarten hat, Mitglied im Sinne des Stimmrechtes ist. Das Stimmrecht kann schriftlich vor der Versammlung ausgeübt werden. Die Erklärung des Stimmrechtes muss zum Zeitpunkt der Abstimmung vorliegen oder es kann eine Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder einer dritten Person in schriftlicher Form vorgelegt werden.

6.2 Über Anträge wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens 10 Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Anträge über die abgestimmt werden soll, müssen als Tagesordnungspunkt mit der Einladung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Punkte, die unter „Verschiedenes“ einer Mitgliederversammlung diskutiert werden, sind nicht beschlussfähig. Wünschen fünf stimmberechtigte Mitglieder dennoch die Abstimmung, so ist diese vorzunehmen.
Neue Mitglieder sind stimmberechtigt mit Beginn der Mitgliedschaft.

6.3 Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Vertretung von Mitgliedern mit Vollmacht und rechtzeitig abgegebenen schriftlichen Stimmen werden berücksichtigt.

 

7 (Satzungsänderung)

Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

 

8 (Haushaltsplan)

Der Vorstand erstellt und beschließt den Haushaltsplan für ein Jahr und gibt diesen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

 

9 (Gebühren- und Zeitordnung)

9.1 Die Aufnahmegebühr, der monatliche Betrag, der Vereinsbeitrag, Art und Umfang zu leistender Sonderzahlungen sowie die Zahlungsweise werden durch die Gebührenordnung festgelegt. Diese wird durch den Vorstand erstellt.

9.2 Der Beitrag ist bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Bei Nichteinhaltung erfolgt 14 Tage nach Terminablauf eine erste Zahlungsaufforderung mit Setzung einer Frist. Ist binnen dieser Frist der fällige Beitrag nicht auf dem Konto des Kindergartenvereins eingegangen, so erfolgt Zustellung eines Mahnbescheids und der Einzug des Beitrags.
Bei wiederholtem Verzug der Beitragszahlung kann der Vorstand die Mitgliedschaft kündigen.

9.3 Über Anträge auf Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.

9.4 Die Gebühren- und Zeitordnung enthält die Anfangs- und Endzeiten der Betreuungsdienste in ihrer aktuellen Version sowie die festgelegten Mindeststunden anderer zu leistender Arbeitsaufwendungen.

 

10 (Verwendung der Gebühren und Beiträge)

10.1 Alle Einnahmen des Vereins dienen ausschließlich der Bestreitung der Kosten des Vereinsbetriebes.

10.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

10.3 Sämtliche Vereins- und Vorstandsmitglieder sind, soweit sie durch den Verein nicht vertraglich verpflichtet worden sind, ehrenamtlich tätig.

 

11 (Auflösung des Vereins)

11.1 Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn diese schriftlich in der Einladung angekündigt worden ist und mindestens 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten zustimmen.

11.2 Im Fall der Auflösung des Vereins übernehmen der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt die Aufgabe der Abwicklung.

11.3 Das vorhandene Vermögen ist der Stadt Braunschweig mit der Auflage zu übertragen, dass es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von sozialen, kommunikativen oder kulturellen Aktivitäten oder zur Nutzung durch die Grundschule Heidberg und damit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Kindergartenförderung verwendet wird.

 

12 (Verpflichtung der Erziehungsberechtigten)

12.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Betreuung der Kinder zu helfen. Elterndienste sind nach dem Bedarf des Kindergartens zu leisten, maximal 11 im Jahr.

Die Zahl dieser Dienste ist unabhängig von der Zahl der Erziehungsberechtigten dieses Kindes.

Sollte ein Mitglied seiner Verpflichtung für den Elterndienst nicht nachkommen können, so hat er für eine geeignete Vertretung zu sorgen oder die dafür vorgesehene Entschädigung zu leisten.

In Ausnahmefällen können auch andere Leistungen dem Vorstand nachgewiesen werden.

Der Beitrag dieser Sonderzahlung ist in der Gebührenordnung festgelegt. Ebenso sind die Betreuungszeiten der aktuellen Fassung der Gebührenordnung zu entnehmen.

12.2 Neben den Betreuungsdiensten ist eine Anzahl von Arbeits- und Baustunden von den Stimmberechtigten zu leisten. Die Summe dieser Stunden beläuft sich auf z. Z. 10 Stunden insgesamt im Kindergartenjahr pro Stimmberechtigten. Alleinerziehende müssen die Hälfte dieser Arbeitsstunden erbringen. Die Arbeitsstunden können durch eine vom Vorstand zu bestimmende, angemessene Ersatzleistung auch in Form einer Sonderzahlung abgegolten werden.
Die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt quartalsweise durch den Vorstand.

12.3 Für die Überweisung der Sonderzahlungen gilt § 9, Absatz 9.1 ff. in entsprechender Weise.

 

Braunschweig, September 2001